AGB Carl Rumpel GmbH
I. Anwendungsbereich/Abwehrklausel
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die Geschäftsbedingungen gelten fur sämtliche Leistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen, auch fur künftige, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrucklich schriftlichane rkennen, sind fur uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrucklich widersprechen; dies gilt auch fur die Einbeziehung von Standard-Bestimmungen.
II. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsereschriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Leistungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung abschließend bestimmt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir beteiligen uns nicht, auch nicht anteilsmäßig, an einer Bauwesen– oder einer vergleichbaren Versicherung.
III. Preise
1. Die von uns genannten Preise beinhalten nicht – soweit nicht ausdrücklich genannt – die Transportkosten von Geräten/Maschinen und Material zur Baustelle oder zum Einsatzort. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Bei Auftreten vorher nicht bekannter Arbeitserschwernisse verpflichten sich die Vertragsparteien, über einen geänderten Preis zu verhandeln. Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, nach Ablauf von vier Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend der gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nicht zu einem Erfolg, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
IV. Abnahme und Zahlung
1. Sofern wir Arbeiten eigenverantwortlich ausführen, hat der Kunde diese unmittelbar nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen. Etwaige Beanstandungen sind uns sofort schriftlich mitzuteilen.
2. Für die Zahlung gelten die Bedingungen der Auftragsbestätigung oder der Rechnung. Die Aufrechnung ist nur mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Dies gilt auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde kann Ansprüche, gleich welcher Art, gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
V. Sicherungsabtretung, Eigentumsvorbehalt
1. Zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde an uns alle Forderungen aus Werk- oder Dienstverträgen gegen den jeweiligen Auftraggeber ab, sofern für die Erfüllung der Werk- oder Dienstleistung die von uns überlassene Maschine durch den Kunden zur Vertragserfüllung eingesetzt wurde. Wir nehmen diese Abtretung an. Soweit hierdurch eine Übersicherung von mehr als 150% stattfindet, hat der Kunde ein Recht auf Freigabe von Sicherheiten.
2. Bei Lieferung von Waren (z.B. Kies) bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Wird Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die mit der Weiterveräußerung verbundenen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr.
VI. Termine
1. Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Ein angenäherter Termin wird bei Auftragserteilung festgelegt. Die Feinabstimmung erfolgt auf Initiative des Auftraggebers mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn und noch einmal einen Tag vor Arbeitsbeginn. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, so bestimmt der Auftragnehmer innerhalb derselben den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Zeitspannenvereinbarung ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens 2 Wochen vor deren Beginn mitzuteilen. Kann der Auftragnehmer die vereinbarten Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, so ist er berechtigt, die Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen, sofern der Auftraggeber nicht sein Interesse an der Durchführung der Leistungen verloren hat. Bei Terminüberschreitungen steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Auftragnehmer vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
2. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Behinderungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z. B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen etc., verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend ihren Auswirkungen. Sofern Arbeiten durch uns eigenverantwortlich durchgeführt werden, gilt dies auch für Umstände wie starke Niederschläge, Frost, Maschinenschaden, ungeeignetes Einbaumaterial, Behinderung auf der Einbaustrecke, etc. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung gilt IX.
VII. Sorgfalts- und Obhutspflichten des Kunden
1. Der Kunde hat eine ihm überlassene Maschine sorgsam und pfleglich zu behandeln; er hat sie vor Überbeanspruchung und vor Einwirkungen Dritter zu schützen. Insbesondere hat er alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Diebstahl der Maschine oder Teilen hiervon zu verhindern. Der Kunde ist verpflichtet, die Maschine nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte durch den Kunden ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde hat die Maschinen unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und vorhandene Mängel zu rügen. Später auftretende Schäden an der Maschine sind unverzüglich mitzuteilen. Bei Ablauf der Mietzeit ist die Maschine gesäubert und vollbetankt zurückzugeben.
3. Der Kunde verpflichtet sich, nur fachlich geschultes Personal einzusetzen. Es obliegt dem Kunden, sich bei seinem Fachpersonal zu versichern, dass der Umgang mit dem überlassenen Gegenstand bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.
4. Sofern von uns ein Fahrer gestellt wird, handelt dieser streng gebunden an die Weisungen des Kunden und nicht eigenverantwortlich.
5. Sofern auch die Ausführung der Arbeiten durch uns erfolgt, hat der Kunde verbindliche Kabel- und Leitungspläne vorzulegen. Auch auf andere örtliche Gefahrenpunkte hat uns der Kunde unmissverständlich hinzuweisen; nicht sofort erkennbare Hindernisse sind kenntlich zu machen. Für Schäden an unterirdischen Leitungen etc. sind wir andernfalls nicht verantwortlich. Unterbleibt ein solcher Hinweis, haftet der Kunde für etwaige Schäden an den Maschinen einschließlich etwaiger Folgeschäden. Wir haften im Unterlassungsfall nicht für Schäden aus ganz oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.
6. Werden bei Ausführung unserer Arbeiten Straßen verschmutzt, so ist der Kunde uns gegenüber verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung der sich hieraus ergebenden Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Kunde übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung aller etwaigen Wegereinigungspflicht.
VIII. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
Wir sind berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn
a) uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert hat oder wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde;
b) der Kunde die überlassenen Maschinen trotz Abmahnung nicht sachgemäß oder nicht entsprechend unserer Anweisungen einsetzt und behandelt. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es keiner Abmahnung;
c) der Kunde die überlassenen Maschinen oder Teile hiervon an einen uns unbekannten Ort verbringt.
IX. Haftung
1. Schadensersatzansprüche gegen uns können nur geltend gemacht werden:
– wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, oder
– wenn schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, durch die der Vertragszweck gefährdet wird, oder
– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Dies gilt auch für Ansprüche auf Selbstbeseitigung und Ersatz erforderlicher Aufwendungen. Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den typischerweise bei Geschehnissen der fraglichen Art eintretenden Schaden.
2. Soweit eine Haftung von uns eintritt, sind wir berechtigt, die Schäden selbst zu beseitigen. Bei Qualitätsmängeln von angelieferten Materialien (Sand, Kies, usw.) beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder, sofern es sich um eine Bauleistung handelt, von dem Vertrag zurücktreten.
X. Versicherungen
1. Die angemieteten Gegenstände sind grundsätzlich nicht versichert, Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nur haftpflichtversichert.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Einsatz der gelieferten Maschine seiner Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz in Zusammenhang stehen, mitversichert sind und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche Dritter gegen den Vermieter gerichtet sind. Auf Anforderung hat der Kunde eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen. Der Kunde hat alle an der Maschine verursachten Schäden unverzüglich uns sowie seinem Haftpflichtversicherer zu melden.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Süsel. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Geschäftssitz des Kunden zu klagen. Anwendbar ist deutsches Recht. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: 01.01.2014